Nach den Landesbauverordnungen gelten diese für
§1
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

Die jeweilige Landesbauordnung gilt also auch für Bauprodukte.
§ 2 Begriffe
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn
die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte
(Bauproduktengesetz – BauPG) vom 5.12.2012 wurde diese umgesetzt.

Die Bauprodukten VO EU 305/2011 ist somit einzuhalten.
Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Diese Anforderungen wiederum finden auf nationaler Ebene ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Infolge ihrer Verschiedenheit behindern diese Anforderungen den Warenverkehr innerhalb der Union.
EU 305/2011 Satz 2
Die gewählte Definition eines Bauproduktes findet sich auch in der BPVO Artikel 2 Satz 1 wieder. Tore, Sonnenschutzanlagen sowie Rollladen als „Äußere Abschlüsse“ sind derartige Anlagen, die hergestellt werden um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden.
„Bauprodukt“ jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;
BPVO Artikel 2 Satz 1

Die entsprechend der BauproduktenVO harmonisierte Produktnorm für

• Tore ist die DIN EN 13241-1
• Sonnenschutzanlagen ist die DIN EN 13561
• Äußere Abschlüsse ist die DIN EN 13659

Zum Nachweis dafür, dass ein Bauprodukt wie vorstehend einer bekannt gemachten harmonisierten bzw. anerkannten Norm entspricht, muss das Konformitätsnachweisverfahren durchgeführt werden an dessen Ende die Konformitätserklärung des Herstellers bzw. das Zertifikat steht. Die Konformitätserklärung ist Grundlage für die nach BauPG geforderte Leistungserklärung, ohne die heute kein Bauprodukt mehr in Verkehr gebracht werden darf.

Durch Anbringung des CE-Zeichens erhält das Bauprodukt die widerlegbare Vermutung, dass es brauchbar im Sinne des BauPG ist.

Die Frage ob und inwieweit Europäische Regelungen anzuwenden sind, sollte sich heute eigentlich nicht mehr stellen, findet aber erfahrungsgemäß immer wieder einmal Eingang in laufende Auseinandersetzungen.

Zum Verstoß gegen EG-rechtliche Produktanforderungen hat das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 10.04.2012 -AZ 26 O 466/10-, Abgedruckt in NJW-RR 2012, 1169, folgende Klarstellung getroffen:

Hersteller von Maschinen mit großem Gefährdungspotential sind verpflichtet, durch Konstruktion und Benutzerinformation alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren abzuwenden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben können. Für diese Produktsicherheit ist neben den Erwartungen der Verbraucher der jeweilige Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik maßgeblich (BGH, NJW 1994, 3349; OLG Karlsruhe, VersR 2003, 1584 = BeckRS 2001; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333).

Fehlen bei einer Maschine die aus EG-Recht (Maschinenrichtlinie 98/37/EG, neu 2006/42/EG) in das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) übernommenen Anforderungen, zum Beispiel die zuverlässige Überwachung einer gefährlichen Betriebsart trotz abgegebener Konformitätserklärung, so ist die Maschine fehlerhaft im Sinne des ProdHaftG.

Dies führt in entsprechender Anwendung der Rechtssprechung des BGH (BGHZ 104, 323 = NJW 1988, 2611; BGHZ 127, 320 = NJW 1995, 528) zur Umkehr der Beweislast.

Gerne begleite ich Sie auf dem Weg durch die Regelungen hin zur angestrebten Konformitätserklärung!

 

Sachverständigenbüro  Dipl.Ing. Gerd-Joachim Müller  Messeturm 9.Etage 60308 Frankfurt   +49 [0]172 6905226

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