Risikobeurteilung nach MRL 06/42/EG
Nicht nur kraftbetätigte Tore, bei welchen die Zuordnung als Maschine im Sinne der, mit dem Produktsicherheitsgesetz umgesetzten, Richtlinie sich nahezu von selbst erschließen dürfte, unterliegen der MRL 06/42/EG.
Nein, auch kraftbetätigte Rollos und Sonnenschutzanlagen jeglicher Couleur, unabhängig ob innen oder außen, fallen hierunter, soweit diese nicht im jeweiligen Anwendungsbereich der Produktnomen – EN 13561 – EN 13659 – EN 13120 – erfasst sind.
Kraftbetätigte Tore, Rollos etc. gelten als Maschinen und sind somit nach Maschinenrichtlinie 06/42/EG zu beurteilen.
Sofern Toranlagen aber nicht unter die Voraussetzungen der DIN EN 13241:2016, welche auf Blatt 9 der Norm unter Anwendungsbereich aufgelistet sind, fallen, kann die Übereinstimmung mit MRL 06/42/EG nicht mehr über die, dann hierfür nicht geltende harmonisierte und veröffentlichte Norm, regelkonform erfolgen.
Es bleibt nur die Risikobeurteilung nach MRL 06/42/EG Anhang gemäß Anhang II Teil B.
Risikobeurteilung
Definition Sicherheit- Gesundheitsschutz
MRL 06/42/EG benennt die möglichen Risiken unter Anhang I „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstriktion und Bau von Maschinen“.
Hierbei sind die Begrifflichkeiten Sicherheit wie auch Gesundheitsschutz nach 2016/C 272/01 Bekanntmachung der Kommission — Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“) gemäß der benannten Richtlinie 01/95/EG Produktsicherheit jeweils auf Personen und nicht auf die Maschine selbst zu beziehen.
(11) Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollten sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden, sofern es keine spezifischeren gemeinschaftsrechtlichen Sicherheitsvorschriften für die betreffenden Produkte gibt.
01/95/EG
Analog führt die MRL 06/42/EG unter 1.1.1 Begriffsbestimmungen aus.
Gefährdungen bestehen somit nur, wenn sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten können.
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