Die Tätigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unterliegt engen Voraussetzungen und hohen Anforderungen an die Person sowie an sein Handeln.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö.b.u.v.) gesetzlich geschützt. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung bzw. im § 36 der Gewerbeordnung. Die öffentliche Bestellung erfolgt nach Fach- und Sachgebieten in denen der Sachverständige besondere Sach- und Fachkenntnis, also Qualifikation besitzt. Hierüber ist der bestellenden Kammer Nachweis zu erbringen. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist also fachliche Kompetenz, man spricht von der „besonderen Sachkunde“. In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierungen auf dem entsprechenden Gebiet.

Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit. Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen, sofern er nicht gegen die Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, indem er die Bezeichnung zum Beispiel irreführend verwendet. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können.

Die Arbeit des ö.b.u.v. Sachverständigen ist unabhängig und unparteiisch, er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen.
Um die hohe fachliche Kompetenz zu erhalten, unterliegen ö.b.u.v. Sachverständige einem Fortbildungszwang und müssen hierüber in regelmäßigem Turnus der bestellenden Kammer Nachweis erbringen. Meine Tätigkeit folgt der Bestellung durch die IHK-Frankfurt am Main und somit der Sachverständigenordnung.

Gerne können Sie diese im Downloadbereich als pdf – Datei laden. Zu dieser Sachverständigenordnung kommen noch die Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Sachverständigenordnung der IHK- Frankfurt am Main vom 1.2.2002 welche Sie ebenfalls dort finden.

Grundsätzlich ist zwischen und Gerichtsgutachten und Privatgutachten zu unterscheiden. Während die Beauftragung des Sachverständigen beim Gerichtsgutachten durch das entscheidende Gericht durch Zusendung der Gerichtsakte nach entsprechendem Bestellungsbeschluss erfolgt, wird dem privat erteilten Gutachtenauftrag üblicherweise ein den Tatbestand aufhellendes Gespräch vorausgehen.

In beiden Fällen wird zuerst die Zuständigkeit des Gutachters und dessen Unabhängigkeit von diesem geprüft und mit der zugehörigen Auftragsbestätigung schriftlich zugesichert. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, werden die bis dahin zugesandten Akten umgehend retourniert – der Auftrag ist abzulehnen.
Ein Sonderfall sind Schiedsgutachten. Diese sind grundsätzlich der Gruppe der Privatgutachten zuzuordnen. Hierbei treffen die Beteiligten vor Beauftragung eine vertraglich geregelte verbindliche Übereinkunft das Gutachten entsprechend der Vertragsvorgaben anzuerkennen und sich demnach zu verhalten. In allen Fällen rechne ich meine Leistungen gemäß der jeweils geltenden Honorarvereinbarung ab.

In jedem Fall werden die nachfolgenden Haftungseinschränkungen Bestandteil eines jeden Gutachtens.
Der Sachverständige haftet für Schäden- gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei der Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Die Haftung für Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Diese Haftungsbeschränkung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit; sie entfällt ferner, wenn der Sachverständige den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gutachtens übernommen hat. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt des Gutachtens dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden. Ist das Gutachten mangelhaft, ohne das ein Schaden entstanden ist, so kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit oder angemessen gesetzter Frist nacherfüllt oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl das Honorar kürzen oder vom Vertrag zurücktreten.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, der Bürositz des Sachverständigen, soweit nicht §38 ZPO entgegensteht.

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gutachtens dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls entfällt ein Anspruch auf Nacherfüllung, auf Kürzung des Honorars oder auf Rücktritt vom Vertrag. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB), sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Form des Gutachtens

Privat- und gerichtsbeauftragte Gutachten können auf Anforderung als .PDF-Datei zur Verfügung gestellt werden.
Ich bitte um Berücksichtigung, dass im Rahmen der gerichtlichen Bestellung hierzu die Zustimmung des jeweiligen Gerichts notwendig ist.
Da Gutachten in gebundener Form vorgelegt werden, kann, insbesondere bei umfangreichen Ausarbeitungen, das Kopieren für Mandanten und zur internen Bearbeitung recht zeitaufwendig sein.
Bitte fragen bzw. beantragen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Stelle die Übermittlung. Sobald die gerichtliche Anweisung bzw. Zustimmung hierzu eingeht, erfolgt der Versand via Email an alle beteiligten Prozessvertreter.

Der Email-Versand erfolgt ohne Kostenberechnung, sofern der Versand als CD-ROM gewünscht wird, werden € 20,- als Aufwandsentschädigung berechnet.
Alternativ ist der Download vom Server des Gutachters oder Übermittlung via WeTransfer möglich. Sprechen Sie mich an.

Sachverständigenbüro  Dipl.Ing. Gerd-Joachim Müller  Messeturm 9.Etage 60308 Frankfurt   +49 [0]172 6905226

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