Einen immer größeren Raum nehmen Schiedsgutachten ein.

Sei es das bereits im Bauvertrag zwischen den Parteien eine entsprechende Klausel vereinbart wurde um bei späterem Zwist ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren im Vorfeld zu umgehen oder aber  um der schnellen und fairen Lösung willen.

Der Weg einen Schiedsgutachter zu beauftragen steht prinzipiell  allen streitenden Parteien offen. Hierbei beauftragen die Parteien  gemeinsam den Sachverständigen im Rahmen einer schiedsgutachterlichen Vereinbarung als Schiedsgutachter tätig zu werden.

Schiedsgutachter und Schiedsrichter

Eine besondere Aufgabenteilung ergibt sich bei einem Tätigwerden  als Schiedsgutachter, als Schiedsrichter oder als Gutachter für ein  Schiedsgericht. Alle diese Tätigkeiten sind sorgfältig voneinander zu  unterscheiden, da die Frage- und Aufgabenteilungen sich jeweils stark  unterscheiden.

Gemeinsam ist allen Fällen, dass der Sachverständige aufgrund  eines privaten Auftrages tätig wird. Auftraggeber sind in der Regel sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit Hilfe des  Sachverständigen beigelegt werden soll.

Die Auftraggeber haften dem Sachverständigen für seine Gebühren  als Gesamtschuldner, d. h., der Sachverständige kann sich aussuchen,  welchen der Auftraggeber er für die Bezahlung seiner gesamten Gebühren  in Anspruch nehmen will. Die Auftraggeber haben sich dann intern über  einen eventuellen Kostenausgleich zu einigen.

Bittet ein Schiedsgericht einen Sachverständigen um die  Erstattung eines Gutachtens, so ist seine Stellung ähnlich dem des  gerichtlichen Sachverständigen. Der Unterschied besteht nur darin, dass  das Schiedsgericht den Auftrag zur Erteilung eines Gutachtens „im  Auftrag der sich streitenden Parteien“ erteilt, woraus sich deren  Gebührenhaftung ergibt.

Das Schiedsgericht gibt wie beim gerichtlichen Beweisbeschluss  die Fragestellung vor. Der Gutachter hat mit seinem Gutachten die vom  Schiedsgericht vorgegebene Beweisfrage zu beantworten.

Grundsätzlich anders ist die AufgabensteIlung, wenn ein  Sachverständiger als Beisitzer (evtl. auch als Vorsitzer) – eines  Schiedsgerichtes berufen wird. Dann hat er wie ein Richter zu wirken. Ich wurde auf Grund meiner nachgewiesenen besonderen Fachkenntnis im Jahr 2013 vom Landesverband der Sachverständigen in Hessen LVS Hessen) zum beisitzenden Schiedsrichter bestellt.

Das Schiedsgericht wird anstelle eines ordentlichen Gerichtes  tätig. Die das Schiedsgericht anrufenden Parteien haben auf die Anrufung des ordentlichen Gerichtes ausdrücklich verzichtet. In seiner  Eigenschaft als Schiedsrichter hat der Sachverständige nicht nur den  Sachverhalt aufzuklären und notfalls mit Hilfe eines weiteren Gutachters Beweise zu erheben, Feststellungen zu treffen sowie Ursachen zu  erforschen, sondern er muss auch die rechtlichen Folgerungen daraus  ziehen und zu einem streitentscheidenden Urteil kommen.

Die Vergütung für die Tätigkeit als Schiedsrichter regelt sich  nach freier Vereinbarung. Häufig orientiert man sich an der  Gebührenordnung für Rechtsanwälte.

Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im  Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte  Tatsachenfeststellungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und  die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen.

Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine  Feststellungen gehen. Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm  vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.

Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die  Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die  Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und tritt üblicherweise nicht  erneut in eine Beweisaufnahme ein.

Die Vergütung ist wie bei einem Privatgutachten mit den Parteien frei zu vereinbaren.

 

Sachverständigenbüro  Dipl.Ing. Gerd-Joachim Müller  Messeturm 9.Etage 60308 Frankfurt   +49 [0]172 6905226

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